• Vereinsprofil

    Der LAV Göttingen 05 e.V. ist ein Verein zur Pflege und Förderung der Leichtathletik. Zusammen mit den beiden anderern Stammvereinen, ASC Göttingen von 1846 e.V. und Turn-und Wassersportverein Göttingen 1861 e.V., bilden wir die Leichtathletikgemeinschaft Göttingen e.V. (LGG).

    Geführt wird der Verein von unserem Vorstand und natürlich sind wir als Teil der LGG eingebunden in das leichtathletische Verbandswesen und dadurch eng verknüpft mit
    Stadtsportbund Göttingen
    Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG
    NLV Kreis Göttingen
    NLV Bezirk Braunschweig
    Niedersächsischer Leichtathletik Verband (NLV)
    Deutscher Leichtathletik Verband (DLV)
    World Athletics

    Unser leichtathletisches Zuhause ist das Jahnstadion. Im Jahnsportpark Göttingen und damit mitten im Naherholungsgebiet Kiessee gelegen, bieten sich gleichermaßen optimale wie idyllische Trainingsmöglchkeiten. Die 2008 komplett sanierte Laufbahn entspricht den aktuellen Standards für nationale und internationale Leichtathletikmeetings. Darüber hinaus wurde unter der neuen Stehtribüne ein "Laufschlauch" von 60 Meter Länge errichtet, der mit einem spikefesten Belag und einer abdeckbaren Weitsprunggrube ausgestattet ist und unter anderem als Aufwärm- oder Trainingshalle genutzt werden kann.

  • Satzung

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    (1) Der Verein hat den Namen Leichtathletikverein Göttingen 05 (abgekürzt LAV Göttingen 05). Er hat seinen Sitz in Göttingen / Niedersachsen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name Leichtathletikverein Göttingen 05 e. V. (abgekürzt LAV Göttingen 05e. V.). Die Mitgliedschaften in der Leichtathletikgemeinschaft Göttingen, im LSB und NLV sollen beantragt werden.
    (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
    (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leichtathletik. Er wird insbesondere verwirklicht durch z.B.
        - Abhaltung geordneter Sport und/oder Spielübungen
        - Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen
        - Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiterinnen und Übungsleitern
    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
    (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (5) Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

    § 3 Mitgliedschaft
    Der Verein besteht aus den
        - ordentlichen Mitgliedern, den
        - fördernden Mitgliedern und den
        - Ehrenmitgliedern.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Beschwerde einlegen. Diese wird während der nächsten Mitgliederversammlung behandelt und von ihr endgültig entschieden.
    (2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Außerdem können juristische Personen fördernde Mitglieder werden(3) Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person werden, die aber nicht Mitglied des Vereins sein muss. Sie soll eine herausragende sportliche Leistung erbracht oder sich um den Verein oder die Leichtathletik besonders verdient gemacht haben. Über den Vorschlag, einer Person die Ehrenmitgliedschaft anzutragen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    (2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten und nur zum Schluss eines Jahresquartals zulässig.
    (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
        - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
        - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
        - wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen eines Monats nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ent-scheidet endgültig. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
    (4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen von mehr als dem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst dann beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung, das den Hinweis auf den möglichen Ausschluss enthalten muss, ein Monat vergangen ist.
    (5) Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, hat keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

    § 6 Die Rechte und Pflichten
    (1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
    (3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    § 7 Organe
    Die Organe des Vereins sind
        - der Vorstand
        - die Mitgliederversammlung

    § 8 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus:
        - dem/der Vorsitzenden
        - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
        - dem/der Kassenwart/in
        - den Beisitzern/innen
    Die Zahl der Beisitzer/innen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
    (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
    (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse während Vorstandssitzungen, zu denen schriftlich, per FAX oder E-Mail oder fernmündlich eingeladen wird. Die Tagesordnung muss dabei nicht mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Vorstandssitzung erschienen ist. Mitglieder dürfen an den Vorstandssitzungen ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
    (4) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden
        - die/der Vorsitzende
        - die/der stellvertretende Vorsitzende
        - die/der Kassenwart/in
    Der Verein wird gerichtlich durch eins der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
    (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werde.
    (6) Der Vorstand kann vor Ablauf der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ebenso können einzelne Vorstandsmitglieder abgewählt werden. Das Verfahren regelt § 12 (6).
    (7) Vorstandsmitglieder können von ihrem Amt zurücktreten. Innerhalb von drei Monaten muss eine Neuwahl während einer Mitgliederversammlung stattfinden. Das Vorstandsamt kann bis zur Neuwahl kommissarisch besetzt werden.

    § 9 Mitgliederversammlung
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

    § 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
        - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
        - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
        - Entlastung und Wahl des Vorstands
        - Wahl der Kassenprüfer/innen
        - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
        - Genehmigung eines Haushaltsplans
        - Entscheidung in Berufungsfällen über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
        - Ernennung von Ehrenmitgliedern
        - Beschlussfassung über Anträge
        - Satzungsänderungen
        - Auflösung des Vereins

    § 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung, durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder schriftlich. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Vereinszeitung, der Zeitung bzw. des Zugehens des Schreibens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

    § 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
    (1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/5 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
    (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    (4) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder be-schlossen werden. Diese Mehrheit muss außerdem mindestens die Hälfte aller Mitglieder sein.
    (5) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
    (6) Für die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes gelten die Absätze (4) und (5) entsprechend. Die Abwahl ist nur dann gültig, wenn im gleichen Wahlgang für jede abgewählte Person ein Amtsnachfolger bzw. eine Amtsnachfolgerin gewählt worden ist.
    (7) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und mit mehr als 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden.

    § 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
    (1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder-versammlung als Gäste teilnehmen und haben Rederecht.
    (2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    §14 Kassenprüfung
    (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
    (2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

    §15 Ordnungen
    Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie weitere Ordnungen erlassen. Diese Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Eine Finanzordnung darf die Rechte der Mitgliederversammlung nach § 10 nicht berühren.

    § 16 Protokollierung von Beschlüssen
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.

    § 17 Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göttingen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 18 Inkrafttreten
    Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am Mittwoch, den 12. November 2003 beschlossen worden. Sie tritt mit diesem Datum in Kraft.

  • Vorstand

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LAV Göttingen 05 e. V.
Sandweg 5
37083 Göttingen
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1. Vorsitzenden Jasper Cirkel
und die weiteren Mitglieder des Vorstands.

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