Der LAV Göttingen 05 e.V. ist ein Verein zur Pflege und Förderung der Leichtathletik. Zusammen mit den beiden anderern Stammvereinen, ASC Göttingen von 1846 e.V. und Turn-und Wassersportverein Göttingen 1861 e.V., bilden wir die Leichtathletikgemeinschaft Göttingen e.V. (LGG).
Geführt wird der Verein von unserem Vorstand und natürlich sind wir als Teil der LGG eingebunden in das leichtathletische Verbandswesen und dadurch eng verknüpft mit
Stadtsportbund Göttingen
Göttinger Sport und Freizeit GmbH & Co. KG
NLV Kreis Göttingen
NLV Bezirk Braunschweig
Niedersächsischer Leichtathletik Verband (NLV)
Deutscher Leichtathletik Verband (DLV)
World Athletics
Unser leichtathletisches Zuhause ist das Jahnstadion. Im Jahnsportpark Göttingen und damit mitten im Naherholungsgebiet Kiessee gelegen, bieten sich gleichermaßen optimale wie idyllische Trainingsmöglchkeiten. Die 2008 komplett sanierte Laufbahn entspricht den aktuellen Standards für nationale und internationale Leichtathletikmeetings. Darüber hinaus wurde unter der neuen Stehtribüne ein "Laufschlauch" von 60 Meter Länge errichtet, der mit einem spikefesten Belag und einer abdeckbaren Weitsprunggrube ausgestattet ist und unter anderem als Aufwärm- oder Trainingshalle genutzt werden kann.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein hat den Namen Leichtathletikverein Göttingen 05 (abgekürzt
LAV Göttingen 05). Er hat seinen Sitz in Göttingen / Niedersachsen. Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name
Leichtathletikverein Göttingen 05 e. V. (abgekürzt LAV Göttingen 05e. V.).
Die Mitgliedschaften in der Leichtathletikgemeinschaft Göttingen, im LSB
und NLV sollen beantragt werden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leichtathletik.
Er wird insbesondere verwirklicht durch z.B.
- Abhaltung geordneter Sport und/oder Spielübungen
- Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiterinnen
und Übungsleitern
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern, den
- fördernden Mitgliedern und den
- Ehrenmitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Gegen
eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner
Begründung bedarf, kann der Antragsteller bzw. die Antragstellerin
innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Beschwerde einlegen.
Diese wird während der nächsten Mitgliederversammlung behandelt und von
ihr endgültig entschieden.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in
ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die
Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Außerdem können juristische
Personen fördernde Mitglieder werden(3) Ehrenmitglied kann nur eine
natürliche Person werden, die aber nicht Mitglied des Vereins sein muss.
Sie soll eine herausragende sportliche Leistung erbracht oder sich um den
Verein oder die Leichtathletik besonders verdient gemacht haben. Über den
Vorschlag, einer Person die Ehrenmitgliedschaft anzutragen, entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter
Einhaltung einer Frist von zwei Monaten und nur zum Schluss eines
Jahresquartals zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu
äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10
Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen eines
Monats nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung
ent-scheidet endgültig. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen die weiteren
Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen oder Umlagen von mehr als dem halben Jahresbeitrag im Rückstand
ist. Der Ausschluss kann erst dann beschlossen werden, wenn seit der
Absendung der zweiten Mahnung, das den Hinweis auf den möglichen
Ausschluss enthalten muss, ein Monat vergangen ist.
(5) Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, hat keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den
Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Die Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die
Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- den Beisitzern/innen
Die Zahl der Beisitzer/innen beschließt die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres
Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine
Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse während Vorstandssitzungen, zu
denen schriftlich, per FAX oder E-Mail oder fernmündlich eingeladen wird.
Die Tagesordnung muss dabei nicht mitgeteilt werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur
Vorstandssitzung erschienen ist. Mitglieder dürfen an den
Vorstandssitzungen ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden
- die/der Vorsitzende
- die/der stellvertretende Vorsitzende
- die/der Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich durch eins der genannten Vorstandsmitglieder
vertreten.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werde.
(6) Der Vorstand kann vor Ablauf der Amtsperiode durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ebenso können einzelne
Vorstandsmitglieder abgewählt werden. Das Verfahren regelt § 12 (6).
(7) Vorstandsmitglieder können von ihrem Amt zurücktreten. Innerhalb von
drei Monaten muss eine Neuwahl während einer Mitgliederversammlung
stattfinden. Das Vorstandsamt kann bis zur Neuwahl kommissarisch besetzt
werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten
Quartal statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren
Fälligkeit
- Genehmigung eines Haushaltsplans
- Entscheidung in Berufungsfällen über die Aufnahme
neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung
der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung, durch
Veröffentlichung in der Tagespresse oder schriftlich. Zwischen dem Tag des
Erscheinens der Vereinszeitung, der Zeitung bzw. des Zugehens des
Schreibens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens
14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der
abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des
Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r)
Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder be-schlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den
Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder
dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/5
der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf
einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder be-schlossen werden. Diese Mehrheit muss außerdem
mindestens die Hälfte aller Mitglieder sein.
(5) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn
sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der
Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt
worden sind.
(6) Für die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes
gelten die Absätze (4) und (5) entsprechend. Die Abwahl ist nur dann
gültig, wenn im gleichen Wahlgang für jede abgewählte Person ein
Amtsnachfolger bzw. eine Amtsnachfolgerin gewählt worden ist.
(7) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder und mit mehr als 2/3 aller Mitglieder beschlossen
werden.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder-versammlung als Gäste
teilnehmen und haben Rederecht.
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
§14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§15 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie weitere Ordnungen erlassen. Diese Ordnungen werden mit
einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Eine
Finanzordnung darf die Rechte der Mitgliederversammlung nach § 10 nicht
berühren.
§ 16 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist
unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine
Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden
bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu
unterschreiben.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göttingen, die das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am Mittwoch, den 12. November 2003 beschlossen worden. Sie
tritt mit diesem Datum in Kraft.
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Name | Details |
---|---|
Jasper Cirkel |
1. Vorsitzender |
Dr. Antje Fenner |
Stellvertreterin Göttingen |
Oliver Majchrzak |
Mitgliederverwaltung, Kassierer |
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Verantwortlich im Sinne des Telemediengesetzes:
LAV Göttingen 05 e. V.
Sandweg 5
37083 Göttingen
Vereinsregister AG Göttingen VR2757
vertreten durch
1. Vorsitzenden Jasper Cirkel
und die weiteren Mitglieder des Vorstands.
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